Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller
Präambel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „Aey Congresse GmbH" bilden die Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller und gelten, soweit in diesen AGB für Aussteller keine spezielle Regelung getroffen wird. Fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie die „Ausstellerinformationen“, welche den Geschäftsbedingungen beiliegen.
1. Allgemein
1.1. Standanmeldung
Mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars erkennt der Aussteller alle Teilnahme-bedingungen verbindlich an und hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen diese einhalten.
1.2. Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Firmen an einem Stand ausstellen, haben diese einen bevoll-mächtigten Vertreter zu benennen, mit dem der Veranstalter verhandelt und der für eventuelles Verschulden der Vollmachtgeber genauso haftet wie für eigenes Verschulden. In den Verzeichnissen wird nur der Hauptaussteller genannt. Die Nennung der Mitaussteller wird mit einer Gebühr von 500 € zzgl. gesetzlicher MwSt. pro Mitaussteller berechnet.
1.3. Teilnahmebestätigung
Die Übersendung der Ausstellerunterlagen ist ein unverbindliches Angebot. Erst mit der Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter entsteht ein Ausstellungs-vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter, an den der Aussteller bis zur Durchführung der Veranstaltung gebunden ist.
1.4. Beschränkungen
Der Veranstalter kann einzelne Anbieter von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen, insbesondere dann, wenn das Konzept der Veranstaltung dies erfordert oder wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche nicht ausreicht.
1.5. Abweichung von der Anmeldung
Nimmt der Veranstalter das Angebot unter Erweiterungen, Einschränkungen oder anderen Änderungen an, hat der Aussteller 10 Tage Widerspruchsrecht. Dieses kann ausschließlich in schriftlicher Form wahrgenommen werden.
1.6. Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, technischer Anforderungen und even-tueller konzeptioneller Belange des Veranstalters. Die Platzierungswünsche der Ausstellerfirmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt, bedeuten jedoch keine automatische Zusage seitens der Veranstalter.
Der Veranstalter ist zu jeder Platzzuteilung und zu jeder Änderung einer vor-genommenen Platzzuteilung ermächtigt.
Die Lage und die Besetzung der angrenzenden Stände können sich gegenüber dem Zeitpunkt der Teilnahmebestätigung ändern. Diese Änderungen haben keinerlei Einfluss auf den Vertragsinhalt bezüglich des eigenen Standes und begründen keinerlei Ersatz- oder Vertragsänderungsansprüche bzw. Kündigungs-rechte des Ausstellers.
2. Zahlungsbedingungen
2.1. Zahlungstermin
Alle Rechnungen für Standmieten sind vor Tagungsbeginn und innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Skontoabzug zu begleichen; anderenfalls wird der Standaufbau nicht gestattet.
Die Nebenkosten werden den Ausstellern im Anschluss an die Tagung in Rechnung gestellt.
Bankgebühren bei Überweisungen aus dem Ausland gehen zu 100 % zu Lasten des Auftraggebers. Sollten Gebühren entstanden sein, werden diese spätestens vor Ort gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch Barzahlung oder Euroscheck eingefordert.
2.2. Rücktritt
Sagt ein Aussteller seine Teilnahme bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, hat der Veranstalter gegenüber dem Erstmieter einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 25 % der bis zur Stornierung gebuchten Fläche. Gelingt keine weitere Vermietung oder erfolgt die Stornierung weniger als acht Wochen vor der Veranstaltung, beträgt dieser Anspruch 100 %. Auf die teilweise Stornierung findet die Regelung sinngemäß Anwendung.
3. Ausstellungsflächen, Standgrenzen
Die gemietete Standfläche wird vor Aufbaubeginn vom Veranstalter gekenn-zeichnet. Ein Überschreiten der Standgrenzen ist im Interesse der anderen Aussteller, der Sicherheit und der Gewährleistung der Verkehrswege nicht möglich. Geringfügige Abweichungen der Standfläche (bis 5 %) begründen keinen Reklamationsanspruch oder Nachberechnung. Ein vorheriges Besichtigen und Ausmessen der Standfläche wird empfohlen. Pfeiler und andere Ein-schränkungen der Nutzbarkeit gehören ggf. zur gemieteten Fläche. Berechtigte Reklamationen sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Eine spätere Geltendmachung entbindet den Veranstalter von jeder Verpflichtung; ebenso ausgeschlossen sind Minderungsansprüche.
4. Standgestaltung
Alle Stände sind an sichtbarer Stelle mit dem Firmennamen zu versehen. Eventuell dafür benötigte Blenden sind so anzubringen, dass sie die Standhöhe nicht überragen.
Die interne Ausgestaltung des Standes bleibt den Ausstellern überlassen. Sie soll so vollzogen werden, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt und Besucher und Nachbarstände nicht beeinträchtigt oder belästigt.
Bei Ständen über 12 qm Standgröße sind Standbaupläne (möglichst drei-dimensional) beim Veranstalter bis 6 Wochen vor der Veranstaltung zur Genehmigung einzureichen.
Sollte die Einreichung der Pläne nicht termingerecht erfolgen, ist es dem Veranstalter vorbehalten, Standaufbauten im Interesse der benachbarten Aussteller verändern zu lassen.
5. Hinweise zum Standbau
Die Ausstellungsstände und Einrichtungen sind von den Ausstellern selbst mitzu-bringen und aufzubauen. Tische, Stühle und Elektroanschlüsse können kosten-pflichtig angemietet werden. Ein entsprechendes Formular wird den Ausstellern rechzeitig zugesandt.
Alle Stände sind mit selbsttragenden Seiten- und Rückwänden zu erstellen. Eine Befestigung an Wänden und Fußböden ist nicht möglich. Für Beschädigungen ist der jeweilige Aussteller schadenersatzpflichtig.
5.1. Standmaterial
Alle verwendeten Materialien müssen den sicherheits- und brandschutz-technischen Bestimmungen entsprechend schwer entflammbar sein (B1, DIN 4102).
Sofern ausstellereigene Teppichböden verlegt werden sollen, dürfen sie nicht mit dem Boden verklebt werden. Ist zur Fixierung eine Verklebung erforderlich, so müssen zusätzlich Holz- oder Pressspanböden verlegt werden (auf denen dann die Verklebung erfolgt). Es sind ausschließlich rückstandsfreie Klebstoffe und so genannte Verleggitter zulässig.
An Wänden, Säulen, Decken, Fenstern etc. dürfen Standwände, Plakate, Schilder o. ä. nicht mit Nägeln, Schrauben, Klebeband oder Klebstoff befestigt werden. Für evtl. Schäden haftet der Aussteller. Die Standplätze sind nach der Ausstellung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen.
5.2. Abfall
Es sei darauf hingewiesen, dass wenig und umweltfreundliches Verpackungsmaterial benutzt werden sollte. Kisten, Paletten, Folien und sonstiger anfallender Abfall sind von jedem Aussteller selbst zu entsorgen, anderenfalls werden die entstandenen Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Für zurückgelassenes Material werden 300,00 € pro angefangenem Kubikmeter in Rechnung gestellt.
Für Papierabfälle können vom Veranstalter Container angemietet werden. Die Standplätze sind nach der Ausstellung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen.
6. Elektroanschlüsse
Die Elektroanschlüsse werden lt. Bestellung zum Stand verlegt. Für Netzstörungen und durch Gerätedefekte verursachte Störungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Die Versorgung mit Elektrizität wird durch örtlich eingesetztes Fachpersonal sichergestellt. Der Aussteller kann sich auf eigene Kosten durch den zugelassenen Elektroinstallateur Sonderbeleuchtung etc. legen lassen. Die Kosten für den Elektroanschluss und Stromverbrauch sind nicht im Mietpreis enthalten. Die entsprechenden Preise für Wechselstrom- und Drehanschlüsse werden gesondert berechnet.
7. Sicherheitsvorschriften
Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteiler, Schalttafeln und Fernsprechverteiler müssen frei zugänglich bleiben. Während der Ausstellung und des Auf- und Abbaus ist auf die Einhaltung aller polizeilichen und sonstiger behördlichen Vorschriften zu achten. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, Abänderungen offensichtlich unzureichender Standaufbauten oder die Entfernung solcher Stände, die sich als ungeeignet, belästigend oder gefährdend erweisen, zu verlangen. Stoffdecken sind nicht zulässig.
Alle übrigen Deckenelemente wie Raster- und Lochblechfelder müssen 50 % vertikal pro qm geöffnet sein.
Deckenkonstruktionen müssen so beschaffen sein, dass sie die vorhandene Sprinkleranlage in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen.
8. Dienstleistungen
Dienstleistungen wie Standreinigung, Standbewachung, Hostessen, Blumen-lieferungen etc. können mit den entsprechenden Formularen bestellt werden.
9. Gastronomie
Ist der Veranstaltungsort vertraglich an eine Cateringfirma gebunden, erfolgt die allgemeine Bewirtung grundsätzlich und exklusiv durch diese (bitte hierzu die tagungsspezifische Ausstellerinformationen beachten).
Die gastronomische Versorgung bezieht sich auch auf die Ausgabe von Speisen und Getränken am Ausstellungsstand in kleinen Mengen. Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke sowie der Einsatz von Einweggeschirr sind nicht gestattet. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht zulässig.
10. Firmenveranstaltungen
Die am Kongress teilnehmenden Firmen haben alle separaten fachlichen wie gesellschaftlichen Veranstaltungen mit dem Veranstalter abzustimmen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Konventionalstrafe.
Der Aussteller darf nur innerhalb des Standes Werbemittel verteilen und Werbe-maßnahmen durchführen, insbesondere also nicht in den Ausstellungsgängen oder der sonstigen Ausstellungsfläche.
Auslagen auf der sonstigen Ausstellungsfläche bedürfen einer Genehmigung und sind kostenpflichtig.
Für die im Rahmen der Veranstaltung durchgeführten Firmensymposien gelten die in den entsprechenden Anschreiben genannten Bedingungen.
11. Bild- und Tonaufnahmen
Diesbezügliche Aufnahmen bzw. Übertragungen des Ausstellers oder Dritter bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. Bei Veräußerung der Aufnahme- oder Übertragungsrechte der Veranstaltung sind 20 % des Honorars zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter abzuführen.
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Video-aufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ausstellungsständen anfertigen zu lassen und für die Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwände dagegen erheben kann.
12. Gewerbeausübung in den Veranstaltungsräumen
Dem Aussteller ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schau-steller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen bzw. in der Ausstellung zu beschäftigen.
Der Direktverkauf von Ausstellungsstücken und die Abgabe von Mustern gegen Entgelt sind nicht gestattet, sofern sie nicht schriftlich beantragt und zugelassen wurden.
13. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl und Verletzungen von Personen während des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch die Verwen-dung und Präsentation seiner Standbauelemente, Objekte und Exponate entsteht. Den Ausstellern wird der Abschluss einer eigenen Haftpflicht- und Diebstahlsversicherung empfohlen.
Ebenso wird keine Haftung übernommen für Verluste oder Schäden, die durch Störungen in der Zuführung der E-Anschlüsse entstehen. Darüber hinaus garantiert der Veranstalter nicht für den Erfolg der Ausstellung, d. h. für Besucherzahlen und Kongressteilnehmer.
Haftungsausschluss besteht ebenfalls bei baulichen Mängeln/Maßnahmen des Tagungsortes, der technischen Ausstattung und dem für den Kongress gemieteten Personal.
14. Rechtsweg
14.1. Höhere Gewalt
Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter.
Sollte die Tagung aus irgendeinem Grund eingeschränkt oder abgesagt werden müssen, ergeben sich daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf kurzfristig notwendig werdende Änderungen der Standabmessung, Platzierung o. ä.
14.2. Gesetzliche Bestimmungen
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Ausschließlich der Aussteller trägt auch die Verantwortung dafür, dass an seinem Stand die gewerberechtlichen, polizeilichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen eingehalten werden. Sollte wegen Verstoß gegen diese Bestimmungen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht genehmigt werden oder vor Beendigung der Veranstaltung ein Standabbau erforderlich sein, hat der Aussteller daraus keinerlei Ansprüche auf Kostenrückerstattungen gegenüber dem Veranstalter.
14.3. Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller gegen o. g. Vorschriften, kann der Veranstalter nach erfolgloser Abmahnung unbeschadet der Geltendmachung von Folgekosten eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 250,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. je Veranstaltungstag geltend machen.
14.4. Schlussbestimmungen
Abweichungen vom Vertrag sind nur rechtskräftig, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden oder mündlich von befugten Vertretern des Veranstalters während der Veranstaltung oder des Veranstaltungsaufbaus vorgebracht wurden und durch den Veranstalter nachweisbar angenommen wurden.
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verfallen in sechs Monaten, sofern dem die gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Sind einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen unwirksam, ist die Gültigkeit der anderen Regelungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen sind so zu ändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Gerichtsstand für alle die Ausstellung betreffenden Punkte ist Berlin.